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Telekom CR-Wissen

Grundsätze für Zuwendungen im politischen Raum

Bei Zuwendungen an politische Parteien und Mandatsträger in Deutschland unterliegt der Konzern Deutsche Telekom als Folge der Bundesbeteiligung beson...

Bei Zuwendungen an politische Parteien und Mandatsträger in Deutschland unterliegt der Konzern Deutsche Telekom als Folge der Bundesbeteiligung besonderen rechtlichen Beschränkungen.

Zuwendungen an Parteien

  • Spenden des Konzerns an politische Parteien sind nicht zulässig, da die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand am Konzern derzeit bei über 25 Prozent liegt. In die Berechnung der Beteiligungsquote der öffentlichen Hand fließen sowohl die Bundesbeteiligung als auch die Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein. Spenden in diesem Sinne sind sowohl Geldzahlungen als auch geldwerte Zuwendungen.
  • Keine Spende ist das so genannte echte Sponsoring, das heißt die Zuwendung gegen nachweislich angemessene Gegenleistung. Die Gegenleistung kann etwa darin bestehen, dass auf Parteitagen für das eigene Unternehmen oder die eigenen Produkte geworben wird. Die Gegenleistung muss in einem angemessenen – marktüblichen – Verhältnis zur Leistung stehen. Das echte Sponsoring im Rahmen von Parteiveranstaltungen ist keine Parteispende im Sinne des Parteiengesetzes und daher grundsätzlich auch dem Konzern gestattet.

Zuwendungen an Mandatsträger

  • Geldspenden des Konzerns an Bundestagsabgeordnete sind ebenfalls unzulässig, solange die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand (Bundesanteil und Anteil der Kreditanstalt für Wiederaufbau) am Unternehmen bei über 25 Prozent liegt. Auch geldwerte Zuwendungen an Bundestagsabgeordnete sind unzulässig.

Zuwendungen an Amtsträger

  • Zuwendungen dürfen an Amtsträger nicht für die Dienstausübung oder konkrete Diensthandlungen angeboten, versprochen oder gewährt werden.

Es muss weiterhin konzernweit sichergestellt sein, dass im politischen Raum nur rechtmäßige und politisch unangreifbare Zuwendungen gewährt werden. Daher beachten die Handelnden die jeweils – in Deutschland oder im Ausland – anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen für Zuwendungen oder Leistungen im politischen Raum. Weiterhin sind im Konzern verschiedene zusätzliche Verfahren und Prozesse definiert, die im Zusammenhang mit dem Sponsoring von Parteitagen, bei Einladungen zu Veranstaltungen und beim Verfahren im jeweiligen Einzelfall einzuhalten sind.

Sponsoring von Parteitagen

  • Sponsert der Konzern einen Parteitag, indem er an eine Partei einen Geldbetrag leistet oder Sachleistungen erbringt, so ist dies überhaupt nur dann zulässig, wenn dem Beitrag nachweislich eine angemessene (das heißt marktübliche) und zulässige Gegenleistung gegenübersteht.
  • Als Gegenleistung kommt in Betracht, dass der Telekom werthaltige werbliche Aktivitäten sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit / Verkaufsförderung auf dem Parteitag ermöglicht werden (zum Beispiel Präsentationsfläche).
  • Anfragen zum Sponsoring von Parteitagen müssen einheitlich und politisch ausgewogen behandelt werden. Dazu gehört neben der juristischen Einzelfallprüfung auch ein konzernweit abgestimmtes Verhalten. Der Konzern unterstützt keine extremistischen Parteien.

Einladungen zu Veranstaltungen

  • Vergibt die Telekom Einladungen zu kostenpflichtigen Events im Bereich Sport oder Kultur, so sind von dieser Vergabe Parteien auszuschließen, soweit es sich nicht um echtes Sponsoring handelt. Gleiches gilt für Abgeordnete, es sei denn diese geldwerte Zuwendung erfolgt „zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Deutschen Bundestags oder seiner Fraktionen“. Von Einladungen an in- und ausländische Amtsträger, ausländische Abgeordnete sowie an Mandatsträger bei internationalen Organisationen ist abzusehen.

Information und Einzelfallentscheidungen

  • Vor Gewährung von Zuwendungen im politischen Raum bedarf es der Prüfung des Einzelfalls. Rechtliche Auslegungs- oder Zweifelsfragen (auch über die hier angesprochenen rechtlichen Aspekte hinaus) sind dem Bereich Law & Integrity, politische Zweifelsfragen dem Bereich GPRA zur Entscheidung vorzulegen.

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